Dürfen alte FWF20-Schränke weiterhin verwendet werden (Bestandsschutz)?

Weiterbetrieb älterer Sicherheitsschränke nach DIN 12925 – Bestandsschutz, Auflagen, Grenzen und wann ein Austausch gegen Typ 90 erforderlich wird

Zusammenfassung

Sicherheitsschränke nach der früheren Norm DIN 12925-1 mit 20 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF20) dürfen unter bestimmten Auflagen grundsätzlich weiter betrieben werden. Dieser Bestandsschutz ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft: Er gilt ausschließlich für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, erfordert eine umfassende Gefährdungsbeurteilung und entfällt sofort bei Standortwechsel, Nutzungsänderung oder Lagerung von H224-Stoffen. Für Druckgasflaschen-Schränke der Klasse FWF20 gibt es keinen Bestandsschutz – hier ist mindestens G30 nach DIN EN 14470-2 Pflicht. DÜPERTHAL empfiehlt bei der nächsten Investitionsentscheidung stets den Wechsel auf Typ 90 nach DIN EN 14470-1 bzw. Typ G90 nach DIN EN 14470-2 als vorschriftenkonforme Lösung.

Normhistorie: Von DIN 12925 zu DIN EN 14470

Welche Normen haben die Normen zu FWF20-Schränke abgelöst?

Die frühere deutsche Norm DIN 12925-1 und DIN 12925-2 definierten Sicherheitsschränke unter anderem mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 20 Minuten (F20) für brennbare Flüssigkeiten bzw. Druckgasflaschen. Im Zuge der europäischen Harmonisierung trat 2004 die DIN EN 14470-1 (brennbare Flüssigkeiten) und 2006 die DIN EN 14470-2 (Druckgasflaschen) in Kraft – mit deutlich höheren Anforderungen: Typ 90 / Typ G90 (90 Minuten) als Stand der Technik.

Was der Bestandsschutz erlaubt – und was nicht

Für welche Stoffe gilt der Bestandsschutz?

Der Bestandsschutz für FWF20-Schränke nach DIN 12925-1 gilt ausschließlich für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten und wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dargelegt wird, wie eine gleichwertige Sicherheit zu den Sicherheitsschränken gemäß TRGS 510 erreicht wird.

Er gilt nicht für:

  • Gefahrstoffe mit Zündtemperaturen unter 200 °C (z.B. Diethylether, Schwefelkohlenstoff)
  • Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 (H224) – hier ist Typ 90 mit technischer Lüftung zwingend
  • Andere Gefahrstoffklassen (z.B. Toxika, oxidierende Stoffe)
  • Druckgasflaschen (FWF20 gem. DIN 12925-2 ist generell nicht ausreichend – mindestens G30 erforderlich)

Was muss der Betreiber beim Weiterbetrieb nachweisen?

Die TRGS 510 schreibt vor, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dargelegt werden muss, wie eine gleichwertige Sicherheit zu einem Typ-90-Schrank erreicht wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Flammpunkt und Zündtemperatur der gelagerten Flüssigkeiten
  • Menge und Art der gelagerten Stoffe
  • Lüftungssituation am Aufstellort
  • Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage (BMA)
  • Vorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr oder automatischen Löschanlage
  • Zustand und Funktionsfähigkeit des Schranks (regelmäßige Prüfung und Wartung)

Wann erlischt der Bestandsschutz?

Verliert ein FWF20-Schrank seinen Bestandsschutz bei einem Standortwechsel?

Ja. Der Bestandsschutz ist standortgebunden. Wird der Schrank an einen anderen Aufstellort verbracht, erlischt der Bestandsschutz für die bisherige Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten. Der Explosionsschutz muss am neuen Standort neu bewertet werden (Explosionsschutzdokument gemäß § 6 Abs. 4 GefStoffV), inklusive der Prüfungen gemäß BetrSichV. Ohne aktualisierte Gefährdungsbeurteilung darf der Schrank am neuen Standort nicht weiter für brennbare Flüssigkeiten betrieben werden.

Wann erlischt der Bestandsschutz sonst noch?

Der Bestandsschutz entfällt außerdem in folgenden Situationen:

  • Nutzungsänderung: Lagerung anderer Stoffe als ursprünglich bewertet
  • Lagerung von H224-Stoffen: Diese erfordern zwingend einen belüfteten Typ-90-Schrank
  • Fehlende Wartung: Schrank ist nicht mehr funktionsfähig oder hat Mängel
  • Fehlende Gefährdungsbeurteilung: Nachweis der gleichwertigen Sicherheit nicht erbracht
  • Versicherungsrechtliche Vorgaben: Viele Sachversicherer erkennen FWF20-Schränke nicht mehr an

Typ-30-Schränke: Sonderregelung nach TRGS 510

Unter welchen Bedingungen darf ein Typ-30-Schrank (30 Minuten) weiter betrieben werden?

Sicherheitsschränke mit weniger als 90 Minuten, aber mindestens 30 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit dürfen nach TRGS 510 unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden:

  • Nur ein Sicherheitsschrank pro Nutzungseinheit / Brand(bekämpfungs)abschnitt, oder
  • Je 100 m² Nutzfläche maximal ein Sicherheitsschrank, und
  • Vorhandensein einer Brandmeldeanlage (BMA) mit anerkannter Werkfeuerwehr oder einer automatischen Löschanlage

Diese Bedingungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein. Typ-30-Schränke gelten nicht als eigenständiger Lagerabschnitt und dürfen nicht für H224-Stoffe verwendet werden.

Druckgasflaschen-Schränke: Kein Bestandsschutz für FWF20

Dürfen FWF20-Schränke für Druckgasflaschen weiter betrieben werden?

Nein. Für Sicherheitsschränke zur Lagerung von Druckgasbehältern sieht die TRGS 510 keinen Bestandsschutz für FWF20 vor. In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden. FWF20-Schränke sind damit für diese Nutzung generell unzulässig – unabhängig vom Alter des Schranks.

Für maximalen Schutz und die Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen empfiehlt sich die SUPREME line von DÜPERTHAL (Typ G90 nach DIN EN 14470-2).

Vergleich: F20 (Bestandsschutz) vs. Typ 90 (aktueller Stand der Technik)

Kriterium FWF20 nach DIN 12925-1 Typ 90 nach DIN EN 14470-1
Feuerwiderstandsdauer 20 Minuten 90 Minuten
Norm DIN 12925-1 (zurückgezogen) DIN EN 14470-1 (aktuell)
Lagerabschnitt nach TRGS 510 Nein Ja
H224-Stoffe zulässig Nein Ja (mit Lüftung)
Bestandsschutz Ja, unter Auflagen Entfällt (Stand der Technik)
Gefährdungsbeurteilung erforderlich Ja, aufwendig Standardmäßige Grundlage
Standortwechsel möglich Nein (Bestandsschutz erlischt) Ja
Versicherungsschutz Eingeschränkt Uneingeschränkt
Empfehlung für Neuinvestition Nein Ja

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – sofern der Bestandsschutz noch gilt und die Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung erfüllt sind, darf der FWF20-Schrank weiter betrieben werden. Ein sofortiger Austausch ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch sollten Betreiber die eingeschränkte Schutzwirkung, die versicherungsrechtlichen Risiken und den organisatorischen Aufwand der Bestandsschutzregelung in ihre Investitionsplanung einbeziehen.

Der Bestandsschutz erlischt. Am neuen Aufstellort muss der Explosionsschutz neu bewertet und dokumentiert werden. Ohne Sachverständigengutachten und aktualisierte Gefährdungsbeurteilung darf der Schrank nicht mehr für brennbare Flüssigkeiten betrieben werden. Im Schadensfall drohen strafrechtliche Konsequenzen für den Betreiber.

In vielen Fällen nicht mehr. Sachversicherer orientieren sich am aktuellen Stand der Technik, der durch Typ 90 nach DIN EN 14470-1 definiert wird. Betreiber sollten ihren Versicherungsschutz ausdrücklich prüfen lassen, wenn noch FWF20-Schränke im Einsatz sind.

Ethanol (H225) und Aceton (H224) sind unterschiedlich zu bewerten. Für Ethanol (H225) ist Bestandsschutz unter den Auflagen der TRGS 510 grundsätzlich möglich. Für Aceton (H224) gilt: H224-Stoffe dürfen nur in technisch belüfteten Typ-90-Schränken gelagert werden – hier greift kein Bestandsschutz.

Sicherheitsschränke müssen mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionalität und Zuverlässigkeit geprüft werden. Jede Prüfung muss dokumentiert werden.

Nein. Die TRGS 510 sieht für Druckgasflaschen-Schränke der Klasse FWF20 keinen Bestandsschutz vor. In Arbeitsräumen ist mindestens G30 nach DIN EN 14470-2 Pflicht. FWF20-Schränke sind für diese Nutzung unzulässig, unabhängig vom Alter oder Zustand.

Die Gefährdungsbeurteilung muss enthalten: Art und Menge der gelagerten Stoffe (Flammpunkte, Zündtemperaturen), Begründung der gleichwertigen Sicherheit, Lüftungskonzept am Aufstellort, Prüfnachweise, Betriebsanweisung nach TRGS 555 sowie – falls zutreffend – den Nachweis einer BMA oder automatischen Löschanlage.

Expertenperspektive

„Bestandsschutz ist keine Genehmigung, sondern eine Übergangstoleranz. Betreiber, die FWF20-Schränke weiter nutzen, tragen die volle Verantwortung dafür, dass der Schutz gleichwertig zu Typ 90 nachgewiesen ist. In der Praxis ist dieser Nachweis aufwendiger als die Investition in einen neuen Schrank – und im Schadensfall rechtlich riskant."


— DÜPERTHAL Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG, Fachberatung Gefahrstofflagerung

DÜPERTHAL Empfehlungen für den Schrankaustausch

Situation Empfehlung
FWF20-Schrank für H226/H225-Stoffe, Standort unverändert Bestandsschutz prüfen, Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
FWF20-Schrank für H224-Stoffe Sofortiger Austausch durch belüfteten Typ-90-Schrank
FWF20-Schrank soll versetzt werden Austausch durch Typ 90 vor dem Umzug
FWF20-Schrank für Druckgasflaschen Austausch durch SUPREME line (Typ G90)
Neuanschaffung jeder Art Ausschließlich Typ 90 nach DIN EN 14470-1 bzw. Typ G90 nach DIN EN 14470-2

Normen und Regelwerk (Referenzen)

Dokument Inhalt Stand
TRGS 510, Anhang 1 Lagerung in Sicherheitsschränken – Bestandsschutzregelung für DIN 12925-1 Februar 2021
DIN EN 14470-1 Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten – Typ 30/60/90 Aktuell
DIN EN 14470-2 Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen – Typ G30/G90 Aktuell
DIN 12925-1 Frühere deutsche Norm (zurückgezogen, ersetzt durch EN 14470-1) Zurückgezogen
TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten Aktuell
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Aktuell
BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3Prüffristen für ExplosionsgefährdungenAktuell
GefStoffV, § 6 Abs. 4ExplosionsschutzdokumentAktuell

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